Qualität. Sicherheit. Flexibilität. Hersteller.

Nachfolgende Bedingungen beziehen sich auf Vertragsabschlüsse mit Geschäftskunden.

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten:

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  2. Der Käufer ist an seine Bestellung 15 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
  3. Alle Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde. Gleiches gilt für Abbildungen.
  4.  Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  5. Bei vereinbarten Mustersendungen gilt der Vertrag als zustande gekommen, sofern das Muster später als 30 Tage an den Verkäufer zurückgesandt wird. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Rechnungsdatum, für das Ende der Frist der Eingang der Mustersendung vom Verkäufer.
  6. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

II. Preise

  1. Der Preis versteht sich ab Standort des Kaufgegenstandes sowie zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Verwendung von Collico- Kisten wird eine Miete berechnet.
  2. Bei Aufträgen bis zu einem Rechnungsbetrag von 50,00 Euro ist der Verkäufer berechtigt, einen Zuschlag von 12,50 Euro zu berechnen; ausgenommen sind Mustersendungen und Reparaturen.

III. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

  1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen, jeweils vom Ausstellungstag der Rechnung angerechnet, es sei denn, die Parteien treffen eine anderslautende Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern. Er kann darüber hinaus - unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII - dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Verzugszinsen werden mit 3 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.

IV. Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind; sie beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers.
  4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen ändern vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingte Leistungsstörungen.

V. Gültigkeit der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Es gelten ausschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers, mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Käufer bei einem vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers erteilt, so gelten auch dann nur die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers, selbst wenn er nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

VI. Abnahme und Mängelrügen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen und auf Fehlerfreiheit zu untersuchen.
  2. Werden Mängel nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer mitgeteilt, so gilt, sofern der Käufer Kaufmann ist, die Ware als mängelfrei abgenommen. Mängelrügen sind in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Käufer kein Kaufmann, gilt diese Regelung nur, wenn die Mängel offensichtlich sind.
  3. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht ab, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Frist von 30 Tagen setzen mit der Aufforderung, die Ware abzunehmen. Mit dieser Mahnung kommt der Käufer in Verzug. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 %des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden oder nachweist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufpreises zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die dem Verkäufer aufgrund sonstiger Lieferungen gegen den Käufer zustehen.
  2. Wird die Ware vom Käufer vor Zahlung veräußert, so gilt als vereinbart, dass die an den Erwerber entstehende Forderung in Höhe der offenstehenden Rechnungen an den Käufer abgetreten ist.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.
  4. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 %des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

VIII. Gewährleistung

  1. Nicht neu hergestellte Sachen werden unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  2. Bei neu hergestellten Sachen ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu liefern, es sei denn, Nachbesserung oder Ersatzlieferung schlagen fehl oder sind für den Käufer unzumutbar. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

IX. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf höchstens 10 % des Kaufpreises; nicht ersetzt werden Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung des Kaufgegenstandes und entgangener Gewinn.
  3. Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand Euskirchen.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inlande verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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